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BVerwG, 24.08.1957 - I B 183.56 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Schluss auf das Charakterbild und die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen bei ordnungsgemäßem Verhalten in einem wegen Entziehung der Fahrerlaubnis anhängigen Verfahren
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 20.10.1955 - I C 156.53
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.08.1957 - I B 183.56
Der vom Berufungsgericht zum Ausgangspunkt genommene Grundsatz, daß auch geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952 (BGBl. I S. 837) rechtfertigen, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Fahrer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und sie einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen lassen, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 2, 259) und bedarf keiner Klärung mehr, die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts betreffen die Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall. - BVerwG, 20.10.1955 - I C 133.54
Bindung der Verwaltungsbehörde an die Entscheidung eines Strafrichters über die …
Auszug aus BVerwG, 24.08.1957 - I B 183.56
Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß es keinen Schluß auf das Charakterbild und die Eignung eines Kraftfahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen zuläßt, wenn er sich während des Schwebens eines gegen ihn wegen Entziehung der Fahrerlaubnis anhängigen Verfahrens ordnungsgemäß verhält (Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 133.54 -, JR 1956 S. 231 = NJW 1956 S. 358 = MDR 1956 S. 251 = DÖV 1956 S. 473). - BVerwG, 26.09.1955 - I B 83.55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 24.08.1957 - I B 183.56
Sie rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil ihre Erörterung im Endergebnis für den Kläger ohne praktische Bedeutung sein würde (vgl. Beschluß des Senats vom 26. September 1955 - BVerwG I B 83.55 -).
- BVerwG, 14.12.1962 - VII B 68.61
Entziehung der Fahrerlaubnis - Wiederholte geringfügige Verstöße gegen die …
Auch Verstöße solcher Art können zu der Feststellung führen, daß der Betreffende nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen und sein Verhalten einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt (vgl. die Beschlüsse vom 24. August. 1957. - BVerwG I B 183.56 und BVerwG I B 86, 57 -). - BVerwG, 11.03.1958 - I C 44.55
Rechtsmittel
Insoweit ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt, daß auch wiederholte geringfügige Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen können, wenn aus ihnen hervorgeht, daß der Führer des Kraftfahrzeuges nicht gewillt ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Verkehrsvorschriften zu befolgen, und wenn sein Verhalten einen Hang zur Nichtbeachtung solcher Vorschriften erkennen läßt(Urteil vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - [BVerwGE 2, 259];Beschlüsse vom 24. August 1957 - BVerwG I B 183.56 und BVerwG I B 86.57 -;Beschluß vom 26. Oktober 1957 - BVerwG I B 99.57 -). - BVerwG, 13.01.1961 - VII C 97.60
Erleichterung der Begehung von Straftaten durch den Besitz der Fahrerlaubnis
Diese Grundsätze sind im wesentlichen schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (Urteile vom 20. Oktober 1955, BVerwGE 2, 259 und BVerwG I C 133.54, MDR 1956, 251; Beschlüsse vom 9. Januar 1957 - BVerwG I B 161.55 -, 5. Februar 1957 - BVerwG I B 266.56 -, 6. Juni 1957 - BVerwG I B 159.56 -, 24. August 1957 - BVerwG I B 183.56 und BVerwG I B 86.57 -, 21. November 1957 - BVerwG I B 63.56 -, 11. März 1958 - BVerwG I C 44.55 - und 26. August 1960 - BVerwG VII B 29.60 -).